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   BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 18/18 B   

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BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 18/18 B (https://dejure.org/2019,22115)
BSG, Entscheidung vom 26.06.2019 - B 6 KA 18/18 B (https://dejure.org/2019,22115)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - B 6 KA 18/18 B (https://dejure.org/2019,22115)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Zuweisung eines Regelleistungsvolumens; Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
    Rechtmäßigkeit der Zuweisung eines Regelleistungsvolumens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche

    Auszug aus BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 18/18 B
    Demgegenüber sei Entscheidungen des BSG der Rechtssatz zu entnehmen, dass eine HVM-Regelung der KÄV, die von den Beschlüssen des Erweiterten Bewertungsausschusses ([E]BewA) abweiche, rechtswidrig sei (Hinweis auf BSG Urteil vom 3.2.2010 - B 6 KA 31/08 R - BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 22, sowie auf BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 47/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 3 RdNr 19).

    Vor diesem Hintergrund können Rechtssätze aus Entscheidungen des BSG zur Rechtslage in den Jahren 2005 bis 2008 ( BSG Urteil vom 3.2.2010 - B 6 KA 31/08 R - BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 12 bzw 14) bzw im Jahr 2009 ( BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 47/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 3 RdNr 1 f) nicht ohne Weiteres auf die ab 1.1.2012 maßgebliche Rechtslage übertragen werden.

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 47/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regelleistungsvolumina - Ausgleichzahlungen an

    Auszug aus BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 18/18 B
    Demgegenüber sei Entscheidungen des BSG der Rechtssatz zu entnehmen, dass eine HVM-Regelung der KÄV, die von den Beschlüssen des Erweiterten Bewertungsausschusses ([E]BewA) abweiche, rechtswidrig sei (Hinweis auf BSG Urteil vom 3.2.2010 - B 6 KA 31/08 R - BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 22, sowie auf BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 47/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 3 RdNr 19).

    Vor diesem Hintergrund können Rechtssätze aus Entscheidungen des BSG zur Rechtslage in den Jahren 2005 bis 2008 ( BSG Urteil vom 3.2.2010 - B 6 KA 31/08 R - BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 12 bzw 14) bzw im Jahr 2009 ( BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 47/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 3 RdNr 1 f) nicht ohne Weiteres auf die ab 1.1.2012 maßgebliche Rechtslage übertragen werden.

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 84/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - vertragsärztliche Versorgung - Zuerkennung eines

    Auszug aus BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 18/18 B
    Die Benennung von lediglich zwei LSG-Aktenzeichen ohne nähere Angaben zum jeweiligen Streitgegenstand reicht nicht aus, um die weitere Klärungsbedürftigkeit einer auf bereits ausgelaufenes Recht bezogenen Rechtsfrage - insbesondere deren Breitenwirkung über den Einzelfall hinaus - hinreichend darzulegen (zu den Voraussetzungen für einen fortbestehenden Klärungsbedarf bei ausgelaufenem Recht vgl BSG Beschluss vom 28.6.2017 - B 6 KA 84/16 B - Juris RdNr 6 mwN).
  • Drs-Bund, 05.09.2011 - BT-Drs 17/6909
    Auszug aus BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 18/18 B
    Zum einen lässt der Kläger außer Acht, dass nach den zutreffenden Ausführungen des LSG der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 87b SGB V zum 1.1.2012 durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV- VStG - vom 22.12.2011, BGBl I 2983) die Regelungskompetenz für die Verteilung der vertragsärztlichen Vergütung, die bis dahin beim (E)BewA lag, wieder auf die KÄVen verlagert und damit deren Gestaltungsspielraum erheblich erweitert hat (vgl Gesetzentwurf zum GKV- VStG , BT-Drucks 17/6909 S 65 f - zu Nummer 24 [§ 87b]: "Die Vergütung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte erfolgt künftig wieder im Rahmen einer regionalen Honorarverteilung, die nach haus- und fachärztlichen Versorgungsbereichen getrennt wird. Verantwortlich hierfür ist ausschließlich die Kassenärztliche Vereinigung, die hierzu einen Honorarverteilungsmaßstab im Benehmen mit den Krankenkassen erlässt. [...] Auf Verfahrensvorgaben des Bewertungsausschusses zur Honorarverteilung wird verzichtet.").
  • BSG, 01.12.2020 - B 6 KA 17/20 B

    Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer vertragsärztlichen Honorarabrechnung

    Aus welchen Gründen gleichwohl ein Klärungsbedarf besteht, legt er nicht dar (zu den Anforderungen an die Darlegung der weiteren Klärungsbedürftigkeit bei einer auf bereits ausgelaufenes Recht bezogenen Rechtsfrage vgl BSG Beschluss vom 28.6.2017 - B 6 KA 84/16 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 26.6.2019 - B 6 KA 18/18 B - juris RdNr 12, jeweils mwN) .
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